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Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist der Prozessbevollmächtigte
| Warum muss es noch solche Entscheidungen geben? Das OVG Münster musste sich nämlich noch einmal mit der Frage befassen, wer die Kosten für die Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten schuldet (19.1.24, 10 E 780/23, Abruf-Nr. 239655 ). |
Die Richter haben sich (erneut) klar positioniert: Im Verhältnis zum Gericht muss der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte die Kosten tragen. Denn er hat die Versendung beantragt und schuldet deshalb nach § 28 Abs. 2 GKG die Auslagen nach Nr. 9003 KV GKG. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand entnehmen, dass das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nach § 100 Abs. 1 VwGO den Beteiligten zusteht und dessen Wahrnehmung durch Bevollmächtigte letztlich im Interesse der Vertretenen erfolgt. Vielmehr ist der Kostenschuldner unabhängig davon zu bestimmen. Bei der Versendung von Akten handele es sich um eine von § 100 VwGO nicht umfasste zusätzliche Leistung, für die Nr. 9003 KV GKG einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht (vgl. OVG Münster 22.3.13, 11 E 85/13; 29.1.13, 2 E 81/13). Diese Auffassung des OVG Münster entspricht der h. M. in der Rechtsprechung. Sie gilt nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern z. B. auch in Straf- und Bußgeldsachen (vgl. dazu Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., Rn. 424 ff.).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)