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Verteidiger muss Verfolgungsverjährung nicht verhindern
| Kann man dem Verteidiger „Rechtsmissbrauch“ vorwerfen, wenn er die Verwaltungsbehörde nicht auf eine fehlerhafte Zustellung hinweist und deshalb Verjährung eintritt? Das LG Baden-Baden hat dies bejaht und die Auslagenerstattung abgelehnt (4.10.23, 2 Qs 92/23, Abruf-Nr. 239398 ). |
Doch die Entscheidung ist falsch, da der vom LG angenommene „Rechtsmissbrauch“ nicht vorliegt. Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern. Er darf grundsätzlich alles tun oder unterlassen, was zu einem für seinen Mandanten günstigen Ergebnis führt. Dazu gehört auch ‒ wie hier ‒, keine Vollmacht vorzulegen, wenn sie nicht vorgelegt werden muss. Wenn die Behörde trotz nicht geklärter Vollmachtsfragen dennoch an den (unzuständigen) Verteidiger zustellt, verursacht sie eine unwirksame Zustellung. Weist der Verteidiger darauf nicht hin und tritt schließlich Verjährung ein, ist dies kein Rechtsmissbrauch des Verteidigers.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg)