· Nachricht · Bußgeldverfahren
Aktenversendungspauschale ist notwendige Verteidiger-Auslage
| Der VerfGH Berlin hat noch einmal zur Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG Stellung genommen und nach einem Bußgeldverfahren richtigerweise die Erstattungsfähigkeit der Pauschale bejaht. Die Richter haben damit die anderslautende Entscheidung des AG wegen Verstoß gegen das Willkürverbot aufgehoben. Die Aktenversendungspauschale sei eine notwendige Auslage des Verteidigers, die dem Betroffenen/Beschuldigten im Falle des Freispruchs aus der Staatskasse zu erstatten sei. Es handele sich nicht um eine „Servicepauschale“, die der Verteidiger dafür zahlen müsse, dass er sich eine Akteneinsicht bei der Behörde oder eine Mitnahme der Akte erspare (VerfGH Berlin 18.5.22, 91/21, Abruf-Nr. 232714 ). |
Man fragt sich schon, warum das AG mehr als 20 Jahre nach Einführung der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG die Erstattung der vom Verteidiger bzw. seinem Mandanten gezahlten Pauschale verweigert hatte. Denn die damit zusammenhängenden Fragen und Probleme sind inzwischen in der Rechtsprechung durch die Obergerichte umfassend geklärt (vgl. u. a. BVerfG NJW 95, 3177; BGH NJW 11, 3041; KG AGS 09, 198; OLG Düsseldorf StV 03, 177; zu allem eingehend Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Teil A Rn. 286 ff. und Rn. 1124 ff.).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)