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  • · Fachbeitrag · Bußgeldverfahren

    Private Sachverständigenkosten können in bestimmten Fällen erstattet werden

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | In Bußgeldverfahren kann nach einer Einstellung des Verfahrens auf Kosten der Landeskasse das sog. dicke Ende hinterherkommen und die Freude über eine für den Mandanten an sich günstige Kosten-/Auslagenentscheidung ist nur kurz: Ist ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, wird häufig um die Übernahme der dadurch entstandenen Kosten mit der Staatskasse gestritten. Das war auch in einem Verfahren vor dem LG Bielefeld der Fall. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung hatte der Betroffene ein privates Sachverständigengutachten zur Frage eines möglichen Messfehlers des Lasersystems TraffiStar S350 eingeholt. Das Ergebnis des Gutachtens führte dazu, dass das Verfahren vor dem AG eigestellt wurde. Das LG legte letztlich die Sachverständigenkosten ‒ immerhin in Höhe von fast 2.000 EUR ‒ der Staatskasse auf (LG Bielefeld 19.12.19, 10 Qs 425/19, Abruf-Nr. 214436).

     

    Relevanz der Entscheidung

    Die Entscheidung setzt die Tendenz in der Rechtsprechung der Instanzgerichte fort, in den Fällen des „Standardisierten Messverfahrens“ ggf. entstandene Sachverständigenkosten zu ersetzen (Nachweise bei Staub DAR 20, 169). Und das ist konsequent. Denn man kann nicht einerseits dem Betroffenen contra legem eine Beweislast auferlegen, ihn dann aber später auf den Kosten sitzen lassen.