· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Vertretung eines Dritten im Insolvenzverfahren
| In der Praxis kommt es häufig vor, dass Rechtsanwälte in einem eröffneten Insolvenzverfahren weder den Schuldner noch den Gläubiger, sondern einen Dritten vertreten, z. B. den Geschäftsführer der insolventen GmbH. Es stellt sich die Frage, wie hier abzurechnen ist. |
1. Ausgangsfall
Über das Vermögen der X-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter I fordert den vom Rechtsanwalt R vertretenen Geschäftsführer G der Insolvenzschuldnerin auf, einen Betrag von 20.000 EUR an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen. G hat diesen Betrag in angeblich anfechtungsrelevanter Weise von der Insolvenzschuldnerin (GmbH) ausgezahlt erhalten. R weigert sich im Auftrag des G, zu zahlen. I unternimmt daraufhin nichts.
G beauftragt R außerdem, ihn als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin lediglich im gerichtlich anberaumten mündlichen Prüfungsstermin zu vertreten. R erscheint auftragsgemäß im Gerichtstermin. Im Termin werden die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen verlesen und zur Tabelle festgestellt. Insgesamt wurden Insolvenzforderungen von 70.000 EUR angemeldet. Wie ist abzurechnen?
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