Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einigungsgebühr

    Wer sich verständigt, der einigt sich

    | Auch wenn die Eltern übereinstimmend die Sache für „erledigt“ erklären, entsteht eine Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1003, 1000 VV RVG (OLG Braunschweig 19.6.23, 1 WF 65/23, Abruf-Nr. 236590 ). |

     

    Hier hatten die Beteiligten die Sach- und Rechtslage bezüglich der gütlichen Einigung und Erteilung einer Vollmacht erörtert, sich damit einverstanden und das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Aufgrund der Vollmacht für die Mutter sollte es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben. Damit wurde ein Vertrag über den Verfahrensgegenstand geschlossen, der sich nicht nur auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkte. Die Einigung wurde schließlich durch das gerichtliche Protokoll bestätigt, in dem ausdrücklich von einer „vergleichsweisen Regelung“ die Rede war.

     

    Die Einigung musste sich auch nicht auf die Verfahrenskosten erstrecken. Es genügt, dass dem Gericht durch die Einigung erspart wurde, in der Hauptsache zu entscheiden. Die Beteiligten müssen sich auch nicht über die Kosten einigen, da das Familiengericht über diese entscheiden muss (§ 81 Abs. 1 S. 3 FamFG) und dies bei einer Einigung meist keinen Begründungsaufwand erfordert.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 145 | ID 49618304