· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Auch der Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts muss elektronisch übermittelt werden
| Bei dem Kostenfestsetzungsantrag handelt es sich um einen „schriftlich einzureichenden Antrag“ i. S. d. § 130d S. 1 ZPO. Er muss als elektronisches Dokument eingereicht werden. Ein Kostenausgleichsantrag unter Verwendung eines Briefbogens als Rechtsanwalt und Notar a. D. per Fax (und der Namensangabe unter der Unterschrift ohne Bezeichnung „Rechtsanwalt“) ist formunwirksam (OLG Frankfurt 16.1.24, 18 W 120/23, Abruf-Nr. 239976 ). |
Aus der Entwicklung des § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG, der sich mit § 130d ZPO deckt (vgl. dazu BT-Drucksache 19/28399 S. 39 f.), schließt das OLG: Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung „schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen“ eine Abgrenzung zu ‒ im FamFG möglichen ‒ mündlichen Anträgen und Erklärungen vornehmen und sowohl schriftlich als auch zur Niederschrift abgegebene Erklärungen erfassen. § 130d S. 1 ZPO solle umfassend für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO gelten (vgl. BGH 24.11.22, IX ZB 11/22).
Auch der persönliche Anwendungsbereich des § 130d S. 1 ZPO war für das OLG eröffnet. In der BGH-Rechtsprechung BGH ist mittlerweile geklärt, dass für Anwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 130d S. 1 ZPO und § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG nicht nur besteht, wenn sie einen Beteiligten vertreten, sondern auch, wenn sie ‒ wie hier ‒ berufsmäßig im eigenen Namen auftreten.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)