· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
GKG-Beschwerde: Auch sich selbst vertretende Rechtsanwälte müssen elektronisch übermitteln
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Rechtsanwalt ein Berufungsverfahren in einem WEG-Verfahren durchführt, ist nach Ansicht des OLG Frankfurt zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet. Dies gilt auch, wenn er ‒ nach Zurückweisung seiner Berufung durch das LG nach § 522 Abs. 2 ZPO ‒ in einem Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts erneut in eigener Sache als Rechtsanwalt auftritt. |
Entscheidungsgründe
In seiner Funktion als Anwalt sei der Kläger verpflichtet (gewesen), nach den Regelungen der ZPO die Übermittlung der Beschwerde über das beA vorzunehmen (§ 5a GKG i. V. m. § 130a ZPO a. F., § 130d ZPO). § 5a GKG gelte für alle Verfahren nach dem GKG. Das OLG Frankfurt ist dabei davon ausgegangen, dass der Kläger nicht als Privatperson tätig geworden sei, sondern ein Fall der Vertretung vorgelegen habe (16.8.24, 2 W 59/22, Abruf-Nr. 244241).
Relevanz für die Praxis
Für die Ansicht des OLG sprechen richtigerweise folgende Umstände: Aus den Ortsangaben in der Beschwerdeschrift ist nicht erkennbar, dass der Kläger unter der dort angegebenen Anschrift keine oder gar keine Kanzlei unterhält. Denn es ist durchaus üblich, dass bei Rechtsanwälten Wohn- und Kanzleianschrift identisch sind. Hinzu kommt die vom Kläger verwendete Formulierung „… legen wir gemäß § 68 GKG … Beschwerde ein“.
Der Kläger hat (für das Beschwerdeverfahren eigenständig neu) ein vollständiges Rubrum gefertigt. Darin bezeichnet er sich mit Namen und Anschrift als Kläger. Er gibt sich ausdrücklich als Prozessbevollmächtigten an, wobei er zusätzlich eine Bevollmächtigung als Anwalt wie folgt kenntlich macht: „Prozessbevollmächtigter: RA X“. Die Verwendung der Abkürzung „RA“ im Kontext mit seinem Namen lässt nur den Schluss zu, dass damit die allgemein gebräuchliche Abkürzung für den Begriff „Rechtsanwalt“ verwendet wird. Gleichzeitig macht der auch als Steuerberater tätige Kläger durch Weglassen der Bezeichnung „Steuerberater“ deutlich, dass er jedenfalls nicht als Steuerberater auftreten will.
Das OLG verweist auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 24, 2255; Huff, AK 24, 148). Der BGH hat für die Beschwerde eines sich selbst vertretenden Anwalts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden, dass eine Nutzungspflicht nach § 130d S. 1 ZPO besteht. Denn die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Aufwand insbesondere bei den Gerichten führen würde. Diese Grundsätze seien auch hier anzuwenden.