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  • · Fachbeitrag · Erbrecht

    Der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist nur eine Beratungstätigkeit

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Erhält der Anwalt den Auftrag, für zwei Auftraggeber ein gemeinschaftliches Testament zu entwerfen, erhält er dafür nur eine Beratungsgebühr. Nach dem BGH fällt dafür keine Geschäftsgebühr an, selbst wenn wechselbezügliche Verfügungen vorgesehen sind. |

    Sachverhalt

    Die beiden Kläger hatten den Anwalt beauftragt, für sie ein gemeinschaftliches Testament zu entwerfen. Darin wollten sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Nach der Kündigung des Mandats entstand Streit darüber, wie die Tätigkeit des Anwalts abzurechnen sei: Dieser hatte eine 1,0-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 450.000 EUR nebst Auslagen und Umsatzsteuer abgerechnet. Die Kläger waren demgegenüber der Auffassung, dem Anwalt stehe nur eine Beratungsgebühr von 250 EUR zu. Dabei gestanden sie ihm noch eine „Mehrvertretungsgebühr“ nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 75 EUR zu.

     

    Das AG hat eine Geschäftsgebühr bejaht. Das LG hat dagegen nur eine Beratungsgebühr zugesprochen. Die Revision hatte keinen Erfolg (BGH 16.4.21, IX ZR 143/20, Abruf-Nr. 222213).