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  • · Nachricht · Familienrecht

    Bei mehreren Schenkungen darf der gesamte Verfahrenswert nicht über 1 Mio. EUR liegen

    | Genehmigt ein FamG mehrere Schenkungsverträge und addiert die verschiedenen Verfahrensgegenstände zu dem endgültigen Verfahrenswert, darf dieser maximal 1 Mio. EUR betragen (OLG Braunschweig 21.10.24, 1 WF 98/24, Abruf-Nr. 245211 ). |

     

    Dem lag folgender Fall zugrunde: Mit zwei notariellen Verträgen teilten O, M und J die Geschäftsanteile ihrer GmbH auf und schenkten die neuen Teilgeschäftsanteile u. a. an zwei minderjährige Kinder. Diese erhielten jeweils vier Geschäftsanteile: zwei Anteile von O, einen von M und einen von J. Das FamG genehmigte die Erklärungen der Ergänzungspfleger der Kinder, wies auf die gesetzliche Werthöchstgrenze von 1 Mio. EUR pro Verfahrensgegenstand hin und setzte den Verfahrenswert auf 8 Mio. EUR fest (acht Anteile = 1 Mio. EUR x 8). Auf die Beschwerde des Kindsvaters hin reduzierte das OLG Braunschweig den Verfahrenswert auf 1 Mio. EUR.

     

    Auch wenn die Meinungen in der Literatur auseinandergehen, gilt der Höchstwert von 1 Mio. EUR für den final zusammengerechneten Verfahrenswert. Es war zulässig, die einzelnen acht Anteile als verschiedene Verfahrensgegenstände zu werten, die gemäß § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren sind. Angelehnt an die BGH-Rechtsprechung (9.2.06, V ZB 172/05) waren die Verträge als voneinander verschiedene Verfahrensgegenstände einzuordnen. Sie betreffen jeweils unterschiedliche Geschäftsanteile und sind weder rechtlich noch wirtschaftlich voneinander abhängig. § 36 Abs. 3 FamGKG begrenzt den Verfahrenswert allerdings auf maximal 1 Mio. EUR. Es ist strittig, ob sich diese Grenze auf jeden einzelnen Verfahrensgegenstand oder auf den am Ende (mit allen Einzelgegenständen) addierten Wert bezieht. Der Gesetzestext sei diesbezüglich zwar nicht ganz klar, spräche aber eher für eine Höchstgrenze für das gesamte Verfahren.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführender Hinweis

    • Für Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gilt nur Bruchteil des Streitwerts, RVG prof. 24, 181
    Quelle: ID 50248474