· Nachricht · Insolvenz
Abrechnung, wenn der Miterbe Schuldner, Vermächtnisnehmer und Gläubiger in Personalunion ist
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Kompliziert wird die Abrechnung der Anwaltsgebühren, wenn der Rechtsanwalt einen Miterben vertritt und der Nachlass mit Vorausvermächtnissen sowohl zugunsten des Mandanten als auch der Gegenseite beschwert ist, die Gegenseite Überschuldung behauptet und daher Nachlassinsolvenz beantragt. Hierbei ist fraglich, ob der Rechtsanwalt in der Angelegenheit seinen Mandanten als Miterben und Schuldner oder als Miterben und Gläubiger vertritt. |
1. In Unterabschnitt 5 VV RVG ist der Grundsatz geregelt
Die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Insolvenzverfahren sind in Unterabschnitt 5 VV RVG geregelt. Vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten sowohl als Schuldner (Erben) als auch als Insolvenzgläubiger in einem Nachlassinsolvenzverfahren gemäß § 326 InsO, handelt es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit.
Allerdings wird hier § 22 RVG angewendet, wonach in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden (vgl. AnwK-RVG/Mock, 9. Aufl., Vorbem. 3.3.5 VV Rn. 10).
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