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  • · Nachricht · Kostenerstattung

    Einigungsgebühr nach Klagerücknahme als Gegenleistung

    | Haben sich die Parteien über die Leistung des Beklagten und die als Gegenleistung vorzunehmende Klagerücknahme geeinigt, ist die Einigungsgebühr entstanden und nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung erstattungsfähig (OLG Brandenburg 12.2.21, 6 W 96/20, Abruf-Nr. 222902 ). |

     

    Die Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG u. a. für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Im Fall hier wurde Konsens über die Rücknahme der Klage und die Erstattung der dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Kosten durch die Beklagte erzielt. Damit lag zumindest eine Teileinigung vor, die die Geltendmachung der Einigungsgebühr rechtfertigt.

     

    PRAXISTIPP | Wer die Erstattungsfähigkeit einer Einigungsgebühr in Vergleichsfällen vermeiden will, sollte dies ausdrücklich zum Gegenstand der Einigung machen. Ist die Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr vertraglich ausgeschlossen, fällt sie für den Bevollmächtigten nur im Verhältnis zum eigenen Mandanten an.

     
    Quelle: ID 47466844