31.05.2021 · Fachbeitrag · Kostenerstattung
Gegen den Kostenansatz ist Erinnerung zulässig und statthaft
| Verfahrensbeteiligte können sich gegen den Ansatz von Kosten mittels Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG wehren und gezahlte Gerichtskosten zurückverlangen (BGH 3.2.21, IX ZR 93/20, Abruf-Nr. 220797 ). |
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