· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Betrag für Auslagen und Vergütung wird verzinst
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der für die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters festgesetzte Betrag ist nach dem BGH in entsprechender Anwendung von § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verzinsen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Streitfall war ein Aktionärsvertreter als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre in einem Spruchverfahren zur Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre tätig. Der BGH hatte zuvor die Höhe der Abfindung der ausgeschlossenen Aktionäre je Stammaktie und je Vorzugsaktie festgesetzt (BGHZ 227, 137). Auf Antrag des gemeinsamen Vertreters setzte das OLG Frankfurt als Beschwerdegericht seine Auslagen und seine Vergütung für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß fest, wies aber die beantragte Verzinsung des festgesetzten Betrags zurück. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde gab der BGH dem Antrag des gemeinsamen Vertreters auf Verzinsung in vollem Umfang statt (23.11.21, II ZB 14/21, Abruf-Nr. 227511).
Relevanz für die Praxis
Das Festsetzungsverfahren nach § 6 Abs. 2 S. 2 SpruchG lässt sich mit einem regulären Kostenfestsetzungsverfahren vergleichen, sodass darauf § 85 FamFG (i. V. m. § 17 SpruchG) anzuwenden ist. Denn es gilt:
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