· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Erst der Vergleich in 2. Instanz setzt den Zinsbeginn für die Kostengrundentscheidung in 1. Instanz fest
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Wird eine Kostengrundentscheidung aus dem erstinstanzlichen Urteil durch eine per Prozessvergleich getroffene Kostenregelung im zweiten Rechtszug ersetzt, gilt nach dem BGH Folgendes: Eine Verzinsung der zu erstattenden Kosten nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO kann erst von einem Antragszeitpunkt nach dem Vergleichsschluss verlangt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich bezogenen Kostenfestsetzungsantrags. |
Sachverhalt
Der Beklagte B wurde erstinstanzlich u. a. dazu verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger K beantragte daraufhin die Kostenfestsetzung von 6.000 EUR nebst 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Antragseingang. Dieser Antrag ging beim Gericht am 10.1.20 ein.
Nachdem B Berufung eingelegt hatte, schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Vergleich. Darin regelten sie, dass von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen K 7 Prozent und B 93 Prozent tragen muss. Der Kostenausgleichsantrag des K ging beim LG am 20.7.20 an (er meldete für die zweite Instanz weitere Kosten in Höhe von 1.800 EUR an).
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