Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Fehlende Vollmacht kann auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren gerügt und geheilt werden

    | Für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands bedarf es einer förmlichen Bevollmächtigung. Wird eine instanzbeendende Entscheidung nicht auf den Mangel einer nachgewiesenen Vollmacht gestützt, kann eine bislang nicht vorgelegte Vollmacht mit rückwirkender Heilungskraft auch noch für die Vorinstanzen nachgereicht werden (BayVGH 28.6.21, 15 C 21.1584, Abruf-Nr. 226807 ). |

     

    Die Vollmacht ist nach § 67 Abs. 6 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden, wofür das Gericht eine Frist bestimmen kann. Das Gericht muss den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen prüfen, wenn der Bevollmächtigte ein Anwalt ist. Etwas anderes gilt, wenn die fehlende Bevollmächtigung explizit gerügt wird. Dies kann auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen.

     

    MERKE | Eine Verfahrensvollmacht ist mangelhaft, wenn z. B. in der Vollmacht ein unzutreffender Gegenstand angegeben wird. Dies kann nachträglich geheilt werden. Durch die spätere ordnungsgemäße Vollmachtserteilung wird die vorherige Prozessführung genehmigt.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 38 | ID 47964423