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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Für Kostenfestsetzungsansprüche genügen glaubhafte Ansätze

    | Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind (LAG Sachsen-Anhalt 20.4.21, 3 Ta 6/21, Abruf-Nr. 224020 ). |

     

    Gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen. Zur Glaubhaftmachung können gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet und vom Rechtspfleger verlangt werden (vgl. BGH NJW 07, 1578). Die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsente Nachweismittel gilt nach dem LAG nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaftmachung nicht erfordert, sondern ‒ wie im Fall des § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO ‒ lediglich genügen lässt.

     

    MERKE | Weitere Voraussetzungen für den Nachweis der den Kostenansatz rechtfertigenden Umstände sind nicht vorgesehen (BGH 4.4.07, III ZB 79/06). Die Entscheidung darüber, ob eine Tatsache glaubhaft gemacht ist oder nicht, ist ein Akt wertender richterlicher Erkenntnis (BGH 21.12.06, IX ZB 60/06). Die anwaltliche Versicherung ist grundsätzlich ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 47964424