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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Kindschaftssache: Sachverständigenvergütung kann hinterfragt werden

    | Eine Anzeigepflicht des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 3 JVEG i. V. m. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO besteht auch in Kindschaftssachen, etwa wenn ein familienpsychologisches Gutachten einzuholen ist (OLG Frankfurt 15.6.21, 18 W 86/21, Abruf-Nr. 224031 ). |

     

    Erwachsen voraussichtlich Kosten für eine Begutachtung, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, muss der Sachverständige das Gericht nach § 407 Abs. 4 S. 2 ZPO rechtzeitig hierauf hinweisen. Zeigt er dies nicht an, hat das Gericht nach Ansicht des OLG gemäß § 8a Abs. 3 JVEG eine wertangemessene Vergütung festzusetzen. Dabei kommt es nicht auf eine hypothetische Kausalität der Anzeigepflichtverletzung und damit eine Fortsetzungsprognose an. Die Sachverständigenvergütung ist zu beschränken.

     

    MERKE | Es ist nicht zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag auch bei rechtzeitiger Mitteilung über die voraussichtlich anfallenden Sachverständigenkosten durch das Gericht entzogen oder eingeschränkt worden wäre.

     
    Quelle: ID 47572819