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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Klageerhebung stoppt Kostengrundentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren

    | Ein Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO ist im Beschwerdeverfahren aufzuheben, wenn die Klage erst nach dem Kostenbeschluss erhoben worden ist (LG Lübeck 31.3.21, 7 T 127/21, Abruf-Nr. 223435 ). |

     

    Das LG setzt sich damit allerdings in Widerspruch zu dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 08, 1196) und dem OLG Koblenz (27.2.15, 3 W 99/15). Nach deren Auffassung ist eine einmal getroffene Kostengrundentscheidung nicht mehr zu ändern, wenn sie nach Ablauf der Frist zur Klageerhebung und vor der verspätet erfolgten Klageerhebung getroffen worden ist.

     

    Demgegenüber betont das LG Lübeck den absoluten Vorrang der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren. Auch könne die spätere Klageerhebung nach § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

     

    Doch diese Konstellation hat bereits der BGH entschieden: Wenn der Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens die Klage zwar nicht mehr innerhalb der Klagefrist des § 494a Abs. 1 ZPO, aber noch vor der Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO erhebt, ist eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO nicht mehr zulässig (BGH NJW 07, 3357).

    Quelle: ID 47503236