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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren gegen einen KFB

    | Da es sich bei dem Erinnerungsverfahren um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, ergibt sich die Kostenfolge aus §§ 91 ff. ZPO und damit nach dem Obsiegen und Unterliegen (AG Bünde 20.11.20, 5 C 344/19, Abruf-Nr. 223443 ). |

     

    Gemessen an diesem Grundsatz fallen die Kosten einer erfolgreich eingelegten Erinnerung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden der gegnerischen Partei an der fehlerhaften Kostenfestsetzung durch das Gericht grundsätzlich dem Erinnerungsgegner zur Last (vgl. Zöller, a. a. O.; OLG Celle 23.12.08, 2 W 277/08). Das AG Bünde tritt damit dem LG Bielefeld (7.6.17, 3 O 27/16) entgegen, wonach eine Kostenaufhebung zumindest dann veranlasst sein soll, wenn die gegnerische Partei der Erinnerung nicht entgegengetreten ist.

     

    MERKE | Grundsätzlich sind die Kostenfestsetzung und die Entscheidung über die Erinnerung nach § 11 RPflG kostenfrei. Erst im Beschwerdeverfahren entstehen Gerichtskosten. Allerdings sind auch schon im Ausgangsverfahren Auslagen zu erheben. War der Bevollmächtigte bereits im Erkenntnisverfahren als Prozessbevollmächtigter tätig, erhält er keine Gebühren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG). Nur wenn der Rechtsanwalt kein Prozessbevollmächtigter war, erwächst ihm die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG.

     
    Quelle: ID 47503281