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  • · Nachricht · Kostenfestsetzungsverfahren

    Grundsätzliche keine materiell-rechtlichen Einwendungen!

    | Materiell-rechtliche Einwendungen wie eine vergleichsweise getroffene Abgeltungsklausel müssen außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens - z.B. durch Vollstreckungsgegenklage - geltend gemacht werden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss dient schlicht dazu, die zwischen den Parteien ergangene Kostengrundentscheidung umzusetzen. |

     

    Kläger K richtete sich im Ausgangsverfahren erfolgreich gegen eine wirksame Kündigung durch die Beklagte B.

     

    In einem weiteren Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Dieser enthielt u.a. eine Abgeltungsklausel. Die Klausel erklärte alle wechselseitigen finanziellen bekannten oder unbekannten Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis für abgegolten und erledigt, sobald der Vergleich erfüllt ist.

     

    Im Ausgangsverfahren setzte das ArbG auf Antrag des K Kosten gegen B fest. Hiergegen wandte sich B mit der sofortigen Beschwerde: Aufgrund der Abgeltungsklausel im Vergleich sei sie nicht mehr verpflichtet, K die Kosten zu erstatten. Die sofortige Beschwerde wie auch die Rechtsbeschwerde der B blieben erfolglos.

     

    Der Kostenerstattungsschuldner ist grundsätzlich auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen (BAG 30.6.15, 10 AZB 17/15, Abruf-Nr. 178271). Nur ausnahmsweise werden aus verfahrensökonomischen Gründen materiell-rechtliche Einwendungen auch im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft, wenn alle Tatschen aufgeklärt sind und sie sich ohne Weiteres klären lassen. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor.

     

    http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=18127

    Quelle: ID 43651806