· Nachricht · Kostenrecht
Nicht existente Partei kann Kostenfestsetzung verlangen
| Eine nicht oder nicht mehr existente Beklagte, die im Streit um ihre Parteifähigkeit zulasten des Klägers eine Kostengrundentscheidung erwirkt hat, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu ihren Gunsten die Festsetzung der durch diesen Streit entstandenen Kosten verlangen (OLG Köln 4.11.21, 16 W 31/21, Abruf-Nr. 226799 ). |
Die Beklagte ‒ insoweit vertreten durch ihre bisherigen Geschäftsführer ‒ war schon vor der Zustellung der Klage im Handelsregister gelöscht worden. Daraufhin wurde die Klage zurückgenommen und die nicht existente Beklagte begehrte eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dem hat das LG mit Billigung des OLG entsprochen.
MERKE | Eingeschränkt werden diese Grundsätze nur, wenn die nicht existente Partei nicht nur ihre Parteifähigkeit bestreitet, sondern auch Einwendungen in der Sache vorbringt (BGH NJW-RR 04, 1505). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)