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  • · Fachbeitrag · KostRÄG 2021

    PKH-/VKH-Freibeträge: Ungleiches wird jetzt ungleich behandelt

    | Durch das KostRÄG 21 wird die Anpassung der PKH-/VKH-Freibeträge in § 115 Abs. 1 ZPO geändert: Damit gilt zukünftig nicht mehr bundesweit der höchste Regelsatz, sondern regional der am Wohnsitz der Partei ermittelte Freibetrag. |

     

    Hintergrund ist: Bislang war für die Freibeträge im Rahmen der PKH/VKH jeweils der höchste Regelsatz maßgebend, der nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist. Sobald ein Land oder eine Kommune vom Regelsatz nach oben abgewichen ist, haben sich danach auch die Freibeträge im gesamten Bundesgebiet gerichtet. Dies führte zu dem folgenden Phänomen: Die Stadt München hatte seit dem 1.4.12 kontinuierlich für ihr Gebiet gemäß § 29 SGB XII Regelsätze beschlossen, die höher als die im restlichen Bundesgebiet waren (Stand 1.1.20: für Alleinstehende monatlich 453 EUR). Dementsprechend sind daraufhin die Freibeträge im gesamten Bundesgebiet angestiegen, ohne dass dies dort aufgrund erhöhter Lebenshaltungskosten gerechtfertigt gewesen wäre. Damit wurde quasi Ungleiches gleich behandelt.

     

    Sachgerecht erscheint es dem Gesetzgeber daher nun, einen Gleichlauf von PKH-/VKH-Recht mit dem Sozialrecht herzustellen. Es entspricht sozialem Gerechtigkeitsempfinden, dass für die Berechnung der Bedürftigkeit eines Antragstellers im Rahmen des PKH-/VKH-Verfahrens ‒ sofern vorhanden ‒ der jeweils regional geltende, an den Lebenshaltungskosten orientierte Regelsatz nach den §§ 28 ff. SGB XII maßgeblich sein soll. Damit wird zukünftig Ungleiches auch ungleich behandelt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Den RegE zum KostRÄG 2021 vom 16.9.20 finden Sie unter iww.de/s4067.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 1 | ID 47004235