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  • · Nachricht · Kündigungsschutzverfahren

    Annahmeverzugsansprüche: Einmal eingeklagt, erhöhen sie den Streitwert

    | Eingeklagte Annahmeverzugsansprüche erhöhen den Streitwert, auch wenn sich die Parteien auf ein früheres Ende des Arbeitsverhältnisses einigen. Dies gebietet die wirtschaftliche Betrachtungsweise eines abschließenden Vergleichs (LAG Berlin-Brandenburg 29.11.23, 26 Ta [Kost] 6029/23, Abruf-Nr. 239151 ). |

     

    In einem ‒ wie hier ‒ geschnürten „Gesamtpaket“ der vergleichsweisen Beendigung fließen typischerweise sowohl sämtliche Beendigungsakte als auch von deren Erfolg abhängige, bereits eingeklagte Annahmeverzugsansprüche als wertbildende Faktoren ein. Sie werden damit jedenfalls materiell i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 4 GKG mitgeregelt. Sog. eventualkumulierte, vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängige Annahmeverzugsansprüche erhöhen den Streitwert, wenn sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden. Würde man sie außen vor lassen, weil sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, wäre dies eine verkürzte Schlussfolgerung vom „Worauf“ auf das „Worüber“ der Einigung.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Im Vergleich mitgeregelte Weiterbeschäftigung erhöht Streitwert, RVG prof. 23, 165
    • Zeugnisklausel bloß als „Zugabe“ begründet keinen Vergleichsmehrwert, RVG prof. 23, 23
    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 59 | ID 49906675