· Nachricht · Landwirtschaftssachen
Zur Terminsgebühr in Verfahren nach dem LwVfG
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG entsteht in Verfahren nach dem LwVfG laut OLG Braunschweig auch, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
In einem landwirtschaftlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 9 ff. LwVfG hatte das OLG als Landwirtschaftsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Wegen einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG für die Antragsgegnerin kam es zu einer Beschwerde und einer sofortigen Beschwerde, bevor das OLG Braunschweig rechtskräftig entschieden hat (11.8.23, 2 W 64/23, Abruf-Nr. 239994; ebenso OLG Schleswig RVG prof. 18, 168; vgl. Schneider, RdL 07, 312; BGH NJW 12, 459).
Danach ist die sofortige Beschwerde zulässig. Denn in landwirtschaftlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach § 9 LwVfG die Vorschriften des FamFG anzuwenden. Das FamFG wiederum verweist in § 85 FamFG auf die Vorschriften der ZPO. Somit ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3c1, § 597 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 569 ZPO die sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zulässig. Einziger Unterschied ist: Zuständiges Beschwerdegericht ist in landwirtschaftlichen Verfahren das OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
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