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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Verfahren nach dem „Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen“ (LwVG) spielen in der Praxis eine große Rolle. Meist geht es darum, dass ‒ wie hier ‒ Hoffolgezeugnisse (oder Erbscheine) erteilt oder Hofübergabeverträge genehmigt werden sollen oder es geht um Streit in Anwendung der Höfeordnung (Abfindungsansprüche, Altenteilsfragen o. Ä.) bzw. im Zusammenhang mit Landpachtverträgen. Fraglich ist, ob in solchen Verfahren eine Terminsgebühr auch entsteht, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Ja, sagt nun das OLG Schleswig. |

     

    Sachverhalt

    Im betreffenden Fall hat das OLG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Beteiligte zu 1) war in 2 Beschwerdeverfahren nach dem LwVG wegen eines Hoffolgezeugnisses vor dem OLG erfolgreich gewesen. Sie meldete daraufhin die ihr entstandenen Anwaltskosten zur Festsetzung an, darunter für die beiden Beschwerdeverfahren jeweils eine Terminsgebühr.

     

    Der Rechtspfleger beim AG hat die beiden Terminsgebühren mit der Begründung abgesetzt, ein Termin vor dem OLG habe nicht stattgefunden; eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i. V. m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG komme nicht in Betracht, da in landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

     

    Das OLG ist der Ansicht, dass in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ‒ und um ein solches Verfahren handelt es sich hier s‒ gemäß Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b VV RVG die Vorschriften eines Berufungsverfahrens gelten.

     

    Folge: Die Terminsgebühr entsteht nach Anm. Abs. 1 zu 3202 i. V. m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG, da eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war (OLG Schleswig 17.5.18, 60L WLw 6/18, Abruf-Nr. 202601).

     

    Entscheidungsgründe

    Zwar ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG eine mündliche Verhandlung grundsätzlich freigestellt; anders verhält es sich jedoch in Verfahren nach dem LwVG. Hier hat das Gericht ‒ mit Ausnahme des BGH (§ 15 Abs. 1 S. 2 LwVG) ‒ gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 LwVG auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

     

    Folge: Es handelt sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung. Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung sind nämlich nicht nur solche Verfahren, in denen das Gericht von vornherein mündlich verhandeln muss und nur mit Zustimmung der Parteien bzw. Beteiligten von einer mündlichen Verhandlung absehen darf, sondern auch solche Verfahren, in denen das Gericht zwar auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, auf entsprechenden Antrag einer Partei bzw. eines Beteiligten jedoch mündlich verhandelt werden muss (vgl. BGH PAK 12, 37).

     

    MERKE | Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG kam hingegen vorliegend nicht in Betracht, da in den Beschwerdeverfahren kein gerichtlicher Termin stattgefunden hat und auch keine Besprechung der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens geführt worden ist.

     

    Relevanz der Entscheidung

    Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der h. M. (AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., VV 3104 Rn. 43 m. w. N.). Die Vorschrift der Anm. Abs. 1 Nr. 3202 i. V. m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV dient der Entlastung der Gerichte.

     

    MERKE | Die gegenteilige Entscheidung des OLG Oldenburg (AGS 08, 331) lehnt das Gericht ausdrücklich ab. Allein die Auslegung, die der h. M. entspricht, entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Gerichte zu entlasten.

     

    Würde man hier von einem Verfahren mit nicht vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ausgehen, bestünde für die Beteiligten ‒ in Anbetracht der hier häufig hohen Geschäftswerte ‒ ein Anreiz, einen Antrag nach § 15 Abs. 1 S. 1 LwVG zu stellen, um in den Genuss der Terminsgebühr zu gelangen. Gerade das will Anm. Abs. 1 Nr. 3202 i. V. m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV verhindern.

     

    Im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des OLG Oldenburg hat das OLG Schleswig die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese ist jedoch leider nicht eingelegt worden, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Keine Terminsgebühr beim § 91a ZPO-Beschluss, RVG prof. 08, 97
    • Fiktive Terminsgebühr bei außergerichtlichem Vergleich, RVG prof. 18, 116
    • „Echte“ neben „fiktiver“ Terminsgebühr: Wie bemisst sich der Gebührenrahmen?, RVG prof. 18, 55
    • Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, RVG prof. 17, 105
    • „Fiktive Terminsgebühr“ niemals unterhalb der Mindestgebühr, RVG prof. 16, 126
    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 168 | ID 45421029