· Fachbeitrag · Leserforum
Beiderseitige PKH: Haftung des Zweitschuldners nach PKH-Aufhebung beim Entscheidungsschuldner?
| FRAGE: Muss der obsiegende Beklagte die PKH-Gebühren an die Staatskasse zurückerstatten, wenn seine PKH-Bewilligung nachträglich aufgehoben wird, der Kläger seinen PKH-Anspruch aber behält? |
ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein. Wenn bei dem Beklagten die PKH aufgehoben wird, dem Kläger aber weiterhin PKH gewährt ist, darf die Staatskasse die Kosten nicht gegenüber dem Beklagten geltend machen. Sonst wäre der Beklagte mit Kosten belastet, die nach der gerichtlichen Kostenentscheidung eigentlich der Kläger zu tragen hätte.
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Beiden Parteien wird PKH ohne Ratenzahlung hinsichtlich einer Zahlungsklage über 10.000 EUR bewilligt und jeweils ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Klage wird nach mündlicher Verhandlung abgewiesen und dem Kläger werden die Verfahrenskosten auferlegt. Der Beklagten- und Klägervertreter macht gegenüber der Staatskasse folgende Vergütung nach § 49 RVG geltend: | |
1,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG | 440,70 EUR |
1,2-Terminsgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG | 406,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 164,82 EUR |
1.032,32 EUR | |
Später wird die PKH für den Beklagten nach § 124 Abs. 1 ZPO aufgehoben. Er muss die PKH-Gebühren dennoch nicht an die Staatskasse erstatten. Denn § 31 Abs. 3 S. 1 HS 1 GKG regelt dazu: „Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden ...“ „Entscheidungsschuldner“ ist hier der Kläger und „ein anderer Kostenschuldner“ ist hier der Beklagte. |
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