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Gebühr für Antrag auf Eröffnung der Verfügung von Todes wegen?
| FRAGE: Welche Gebühr entsteht für die Anträge beim Nachlassgericht auf Eröffnung der Verfügung von Todes wegen und auf Erlass eines Erbscheins, wenn der Mandant letztlich ohne Termin bei dem Rechtspfleger den Erbschein ohne anwaltliche Hilfe beantragt?
ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Letztlich kommt es darauf an, welchen Auftrag der Anwalt genau hatte. Das geht aus dem Sachverhalt hier nicht hervor. Nur der Antrag auf Eröffnung der Verfügung von Todes wegen ist aber kein echter Antrag, da dieses Verfahren von Amts wegen ‒ also anders als eine Erbscheinserteilung ‒ erfolgt. Eventuell könnte dies RVG-rechtlich ein Einzelauftrag gemäß Nr. 3401 VV RVG sein, der mit einer 0,8-Verfahrensgebühr zu vergüten ist (zur 1,3-Verfahrensgebühr bei Antrag auf Erteilung eines Erbscheins im gerichtlichen Verfahren: RVG prof 17, 73): Der Anwalt ist im Hinblick auf die Erteilung eines Erbscheins tätig geworden (das löst eigentlich eine 1,3-Verfahrensgebühr in einem gerichtlichen Verfahren aus). Da hier aber letztendlich nur noch ein Verfahren von Amts wegen läuft, reduziert sich die Gebühr auf 0,8.