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Gewaltschutzsache: Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren für „nicht beteiligten“ Gegner?
| FRAGE: Nach der mündlichen Verhandlung erlässt das FamG eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG. Die Kosten werden dem Antragsgegner auferlegt ‒ er legt Beschwerde ein. Das OLG weist die Beschwerde auf seine Kosten im schriftlichen Verfahren ohne Beteiligung des Antragstellers zurück. Der Zurückweisungsbeschluss und die Beschwerdeschrift werden dem Anwalt des Antragstellers zugestellt. Dieser beantragt die Kostenfestsetzung und rechnet für das Beschwerdeverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG ab. Ist das korrekt? |
ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Der Rechtsanwalt hat recht. Allerdings ist die Verfahrensgebühr i. H. v. 1,1 nach Nr. 3201 VV RVG entstanden.
Beachten Sie | Für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich einer Gewaltschutzsache (§ 111 Nr. 6 FamFG) fällt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 1,6 oder ggf. in Höhe von 1,1 nach Nr. 3201 VV RVG an (vgl. Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Ahlmann, RVG, 11. Aufl., Vorbem. 3.2.1, Rn. 7). Gemäß Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich des Empfangs von Informationen. Der bloße Auftrag allein führt also noch nicht zur Entstehung der Verfahrensgebühr. Sobald der Anwalt jedoch nicht nur den Auftrag erhält, sondern auch Informationen entgegennimmt, greift nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verfahrensgebühr, sofern es sich um einen Prozessauftrag handelt.
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