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Haupt- und einstweiliges Anordnungsverfahren: VKH-Vergütung für Mehrvergleich auch ohne gesonderte Wertfestsetzung?
| FRAGE: Wir haben den Mandanten M wegen seines laufenden Kindesunterhalts sowohl im gleichzeitig anhängig gemachten einstweiligen Anordnungsverfahren (Mindestunterhalt) als auch im Hauptsacheverfahren (voller Unterhalt) als Antragsteller beim FamG vertreten. M wurde in beiden Verfahren VKH bewilligt und wir ihm als Anwälte beigeordnet. In beiden Verfahren wurde mündlich verhandelt. In der Hauptsache konnten wir einen Vergleich schließen, mit dem auch das einstweilige Anordnungsverfahren mit erledigt wurde. Das FamG hat im Anschluss daran in beiden Verfahren den Verfahrenswert festgesetzt: im Hauptsacheverfahren auf 12.000 EUR und im einstweiligen Anordnungsverfahren auf 6.000 EUR. Obwohl im Hauptsacheverfahren das einstweilige Anordnungsverfahren mitverglichen worden ist, wurde kein Wert für den Mehrvergleich festgesetzt. Zu Recht? Müssen wir Verfahrenswertbeschwerde einlegen oder einen gesonderten Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts stellen? |
ANTWORT von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt (Berlin): Nach Ansicht des Kostenbeamten sei nach §§ 45, 49 RVG wie folgt abzurechnen:
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1,3-Verfahrensgebühr, §§ 1, 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 12.000 EUR) | 460,20 EUR |
1,2-Terminsgebühr, §§ 1, 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 12.000 EUR) | 424,80 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, §§ 1, 2, 13 RVG, Nrn. 1000, 1003 VV RVG (Wert: 12.000 EUR) | 354,00 EUR |
Auslagenpauschale, §§ 1, 2 RVG, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., §§ 1, 2 RVG, Nr. 7008 VV RVG | 239,21 EUR |
1.498,21 EUR |
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