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Kindesunterhalt: Zwangsvollstreckung + Vollstreckungsabwehrklage = Gebühren?
| FRAGE: Ich habe eine Zwangsvollstreckung für Kindesunterhalt eingeleitet, diese wurde mit einer Vollstreckungsabwehrklage durch den Kindsvater abgewiesen. Welche Verfahrensgebühr darf hier abgerechnet werden: die 1,3 oder die 0,3? |
ANTWORT: Hierfür fällt eine 1,3-Verfahrensgebühr an. Denn es handelt sich bei der Vollstreckungsabwehrklage nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme (dies ergibt sich aus § 767 Abs. 1 ZPO). Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen.
Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 166 | ID 47604947