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  • 14.07.2022 · Nachricht · Leserforum

    Mehrvergleichs-Falle: Welche Terminsgebühr entsteht im Mahnverfahren und Zivilprozess?

    | FRAGE: In RVG prof. 1/2022, 10 ist in den Berechnungsbeispielen (Nrn. 1 und 2) die Ausgangssituation ein „schriftliches Besprechen“ des Vergleichs, sodass keine Terminsgebühr entsteht. Hierzu habe ich eine Verständnisfrage: Nach dem KostRÄG 2021 soll die fiktive Terminsgebühr gemäß Anm. Abs. 1 Nr. 1 zur Nr. 3104 VV RVG entstehen, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist, ein Vertrag i. S. d. Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG geschlossen wird. Die Terminsgebühr entsteht daher in den beiden genannten Beispielsfällen deshalb nicht, weil im Mahnverfahren eine mündliche Verhandlung gerade nicht vorgeschrieben ist und hier lediglich „schriftliche Besprechungen“ vorgenommen wurden. Die Terminsgebühr entsteht wohl aber im Zivilprozess? Richtig? Oder habe ich hier etwas übersehen? |