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Unterhaltsvorschuss: Welche Vergütung steht dem Anwalt bei Rückforderung und Einstellung künftiger Zahlungen zu?
| FRAGE: Mandantin M erhielt von der Unterhaltsvorschussstelle am 1.3.24 einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für ihr Kind. Damit wurden die Unterhaltsvorschussleistungen rückwirkend ab 1.1.24 aufgehoben und M sollte einen Betrag von 600 EUR zurückzahlen. Weiterhin wurde entschieden, dass künftige Leistungen ab dem 1.4.24 von 200 EUR monatlich nicht mehr gezahlt werden. Rechtsanwalt R hat gegen den Bescheid Widerspruch erhoben und wurde im Widerspruchsverfahren tätig. Am 16.8.24 wurde der ablehnende Widerspruchsbescheid erlassen. Eine Klage sollte dann nicht mehr eingereicht werden. Welche Vergütung kann R nach welchem Gegenstandswert berechnen? |
ANTWORT von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, (Berlin): Streitigkeiten über die Leistungen nach dem UVG sind Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese Verfahren sind nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei (OVG Saarbrücken 8.5.20, 2 A 91/20; BVerwG NVwZ 95, 81). In den der Klage vorgeschalteten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erhält der Anwalt für seine Tätigkeit jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen.
Wird er nicht nur im Verwaltungs-, sondern auch im Widerspruchsverfahren tätig, entstehen die Geschäftsgebühr und die Auslagen erneut. Denn nach § 17 Nr. 1a RVG handelt es sich bei dem Verwaltungs- und dem Widerspruchsverfahren für den Rechtsanwalt gebührenrechtlich um zwei verschiedene Angelegenheiten. War der Anwalt bereits im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren tätig, muss er die Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1, 3 VV RVG beachten: Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens ist zur Hälfte (maximal mit 0,75) auf die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aber nur insoweit, wie zwischen beiden Verfahren auch derselbe Gegenstand besteht.
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