· Fachbeitrag · Leserforum
Welche Anwaltsgebühren gibt es für Verfahren auf Rückforderung einer Sachverständigenvergütung?
| FRAGE: Wir haben einen Sachverständigen vertreten, der vor dem AG Stellung nehmen sollte, weil er seine Vergütung zurückzahlen sollte. Danach erging ein Beschluss, mit dem der Mandant zur Rückzahlung seiner Vergütung verpflichtet wurde. Dagegen haben wir erfolgreich Beschwerde eingelegt. Das LG hat den Rückforderungsbeschluss aufgehoben. Welche Vergütung ist für uns entstanden und ist sie erstattungsfähig? |
ANTWORT von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt (Berlin): Das Verfahren auf Rückforderung von Sachverständigenvergütung ist in § 4 Abs. 1 JVEG, das dagegen geführte Beschwerdeverfahren in § 4 Abs. 3 und 4 JVEG geregelt. Beide Verfahren sind bei Gericht gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 S. 1 JVEG), sodass dort allenfalls gerichtliche Auslagen entstehen können.
Der Anwalt erhält Gebühren für den unbedingten Auftrag zur Vertretung des Sachverständigen in dem Rückforderungsverfahren und die Einreichung der Stellungnahme. Hier entsteht gemäß Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nebst Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV RVG. Ist dem Anwalt aber kein allgemeiner Vertretungsauftrag, sondern nur der Einzelauftrag einer Stellungnahme erteilt worden, entsteht für ihn nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG zzgl. Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV RVG.
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