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  • · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Mahngericht ist für nachträgliche Titulierung der Verfahrenskosten zuständig

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Das Mahngericht muss den Vollstreckungsbescheid für die nachträgliche Titulierung um die zunächst nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommenen Verfahrenskosten ergänzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind. |

    1. Grundsatz: Mahngericht setzt die Kosten fest

    Die in einem Mahnverfahren entstandenen Kosten sind nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO ohne besonderen Antrag in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Dabei handelt es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ausschließende ausdrücklich dem Mahngericht übertragene Aufgabe (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 103 Rn. 12). Festzusetzen sind sämtliche bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids entstandenen Kosten (z. B. die Kosten des streitigen Verfahrens nach Widerspruchs- bzw. Einspruchsrücknahme sowie eine Einigungs- und Terminsgebühr des Rechtsanwalts des Antragstellers, wenn mit der Widerspruchsrücknahme eine Einigung verbunden war). Bei Erlass eines Teil-Vollstreckungsbescheids sind die Kosten des Mahnbescheids nicht im Vollstreckungsbescheid festsetzbar (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 43. Ed. 1.1.22, ZPO, § 699 Rn. 7).

    2. Mahngericht muss vergessene Kosten ergänzen

    Für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bleibt das Mahngericht zuständig, wenn die Sache nicht an das Prozessgericht aufgrund eines Widerspruchs bzw. Einspruchs abgegeben worden ist (BGH NJW-RR 09, 860). Es muss daher den Vollstreckungsbescheid entsprechend ergänzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten bereits mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind oder nicht.

     

    • Beispiel

    Antragsteller A erwirkt durch seinen Rechtsanwalt R einen Mahnbescheid über 1.000 EUR. Antragsgegner B legt gegen einen Teilbetrag von 400 EUR Widerspruch ein. Über den Betrag von 600 EUR ergeht ein Teil-Vollstreckungsbescheid. Hierin sind nur die Kosten für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gemäß Nr. 3308 VV RVG, nicht jedoch die für die Durchführung des Mahnverfahrens entstandene 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG tituliert. Über den Widerspruchbetrag geht das Verfahren in das streitige Verfahren über. Dort wird der Streitwert nach gewonnener Klage richtigerweise auf 400 EUR festgesetzt und hieraus die Kostenfestsetzung gegen B betrieben. Fraglich ist jedoch, wie R seine vergessene Vergütung für den Mahnbescheid aus dem unwidersprochenen Betrag von 600 EUR erhält. Die Antwort ist: Das Mahngericht setzt diese fest!

     

    Muster / Antrag auf nachträgliche Ergänzung des Vollstreckungsbescheids bei vergessenen Verfahrenskosten

    An das Amtsgericht

    ‒ Mahngericht ‒

     

    Antrag auf Ergänzung des Vollstreckungsbescheids

     

    In dem Verfahren

     

    ‒ Antragsteller ‒

    Bevollmächtigter: …

     

    gegen

     

    ‒ Antragsgegner ‒

     

    Az.: …

     

    wird in der Anlage der Vollstreckungsbescheid vom … überreicht und namens und im Auftrag des Antragstellers beantragt, diesen hinsichtlich nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens zu ergänzen.

     

    Gründe

    Der Antragsteller hat durch seinen Rechtsanwalt einen Mahnbescheid über … EUR erwirkt. Der Antragsgegner hat hinsichtlich eines Teilbetrags von … EUR Widerspruch eingelegt, sodass über den Betrag von … EUR ein Teil-Vollstreckungsbescheid ergangen ist. Hierin sind nur die Kosten für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids aus … EUR gemäß Nr. 3308 VV RVG festgesetzt. Nicht festgesetzt ‒ obwohl beantragt ‒ wurde die für die Durchführung des Mahnverfahrens entstandene 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG aus einem Betrag von … EUR nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

     

    Hinsichtlich der Zuständigkeit wird auf die Entscheidung des BGH vom 25.2.09 (Xa ARZ 197/08) Bezug genommen. Dort hat der BGH entschieden, dass es bei Nichtabgabe der Sache an das Prozessgericht für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts verbleibt, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.

     

    gez. Rechtsanwalt

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 120 | ID 48263845