· Fachbeitrag · PKH-/VKH-Checkliste
Das gilt für die Kosten der Unterkunft/Heizung bei PKH-/VKH-Anträgen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Wenn eine Partei für die Prozessfinanzierung eigenes Einkommen nach § 115 ZPO einsetzen muss (RVG prof. 21, 32), sind bestimmte Freibeträge, Werbungskosten und Versicherungsfreibeträge davon ausgenommen (RVG prof. 21, 87 und 105). Für die Kosten der Unterkunft bzw. Heizung gelten die folgenden Besonderheiten: |
Checkliste / Kosten der Unterkunft/Heizung bei PKH/VKH | |
Art | Abzugsfähigkeit |
Belastung mit Fremdmitteln | Ja, bei Erwerb einer angemessenen selbst genutzten Immobilie (OLG Karlsruhe FamRZ 98, 488) |
Betriebskosten | Ja, z. B. Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Schornsteinfeger, Aufzug, Allgemeinstrom, Hausreinigung, Gemeinschaftsantenne usw. (OLG Brandenburg NJW 13, 3108; OLG Celle JurBüro 14, 648; OLG Saarbrücken JurBüro 18, 485) |
Fernsehen | Nein (OLG Karlsruhe FamRZ 07, 1995) |
Garage | Nein (OLG Koblenz FamRZ 15, 1314) |
Gas | Ja, soweit für die Heizung genutzt (BGH NJW-RR 08, 595) |
GEZ-Beitrag | Nein (OLG Brandenburg 22.11.06, 9 W 13/06; LAG Rheinland-Pfalz 17.6.09, 3 Ta 122/09 m. w. N.) |
Instandhaltungskosten | Ja, für eine selbst genutzte Immobilie (entsprechend § 13f WohngeldVO; siehe BT-Drucksache 12/6963, S. 12) |
Internetanschluss | |
Mietnebenkosten | Ja, soweit diese nicht ausdrücklich bereits bei der Herleitung des Regelbedarfs berücksichtigt sind (OLG Celle JurBüro 14, 648) |
Mietzins | Ja, in tatsächlich gezahlter Höhe (LG Koblenz 3.1.01, 6 T 134/00) |
Nebenkosten | → siehe Betriebskosten |
Rundfunk | → siehe Fernsehen |
Stellplatz | → siehe Garage |
Strom | Nein, soweit nicht für die Heizung genutzt (BGH NJW-RR 08, 595; VG Würzburg 6.7.17, W 8 K 17.30437, juris; LAG Hamm FamRZ 16, 1953; OLG Bamberg FamRZ 05, 1183; OLG Brandenburg 22.11.06, 9 W 13/06) |
Telefonanschluss | Nein (OLG Stuttgart 23.6.06, 8 WF 84/06; LAG Köln 14.7.10, 1 Ta 161/10) |
Wasser | → siehe Betriebskosten |
Beachten Sie | Generell gilt: Die Unterkunftskosten sind vom Einkommen nur abzuziehen, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO). Ggf. sind die Unterkunftskosten daher nur in angemessener Höhe zu berücksichtigen. Ein Missverhältnis besteht i. d. R. in den folgenden Fällen:
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