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Außergerichtlicher Vergleich über Folgesachen ist abgedeckt
| Die VKH-Bewilligung in einer Ehesache erstreckt sich auch auf außergerichtlich geschlossene Vergleiche über Folgesachen nach § 48 Abs. 3 RVG. Das OLG Oldenburg bejaht hier eine gütliche Einigung (26.6.23, 13 WF 42/23, Abruf-Nr. 237793 ). |
Es sei zwar streitig, ob sich die Beiordnung in einer Ehesache auf die Einigung über die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Gegenstände in einem außergerichtlichen Vergleich erstreckt. Der Gesetzgeber habe sich insofern nicht geäußert. Ziel der gesetzlichen Erstreckung der Beiordnung auf Einigungsverträge sei jedenfalls, gütliche Einigungen zu fördern, und möglichst zu vermeiden, dass die üblichen Folgesachen verhandelt werden müssen. So würden die Gerichte entlastet (vgl. OLG Bamberg 10.6.21, 2 WF 61/21). Dieser Ansatz gelte erst recht für Vergleiche, die außergerichtlich geschlossen werden und Folgesachen ohne weitere gerichtliche Beteiligung erledigen. Sonst würde die bedürftige Partei benachteiligt. Denn ihr wäre eine vertragliche Einigung ohne Erstreckung der Beiordnung auf einen Vertrag nach § 48 Abs. 3 RVG nicht möglich.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Einigungsgebühr bei Umgangsregelung, RVG prof. 23, 153
- Wenn zunächst außergerichtliche Folgesachen im Güterichterverfahren miterledigt werden, RVG prof. 23, 106