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  • · Nachricht · Prozessfinanzierung

    PKH-Antrag erst nach Verfahrensschluss ist nicht möglich

    | Der Vertreter des Nebenklägers oder des Adhäsionsklägers darf einen PKH-Antrag nicht übersehen. Denn der ist nach Abschluss des (kostenverursachenden) Verfahrens grundsätzlich nicht mehr zulässig (BGH 18.3.21, 5 StR 222/20, Abruf-Nr. 222032 ). |

     

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist. Denn damit hat der Antragsteller bereits alles für die PKH-Bewilligung Erforderliche getan (BGH StraFo 11, 115; 18, 401; RVGreport 18, 75; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 127 Rn. 12, 18).

     

    Ist der PKH-Antrag des (Neben-)Klägers dagegen erst nach Verfahrensabschluss eingegangen, hilft auch kein Wiedereinsetzungsantrag. Für eine Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ist in diesem Fall kein Raum, da keine Frist versäumt wurde. Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb der ein PKH-Antrag gestellt werden kann, ist weder bestimmt noch im Voraus bestimmbar und somit keine Frist i. S. d. § 44 StPO (BGH NStZ-RR 97, 136).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 111 | ID 47379397