· Nachricht · Registerrecht
Wenn das Zwangsgeld angefochten wird
| Bei der Anfechtung einer Zwangsgeldfestsetzung im Registerverfahren ist zur Ermittlung des Beschwerdewerts allein der Zwangsgeldbetrag maßgeblich (OLG Brandenburg 3.3.21, 7 W 14/21, Abruf-Nr. 222900 ). |
Ob die Gebühren und Auslagen des Verfahrens hinzuzurechnen sind, ist umstritten. In der Literatur wird eine Zusammenrechnung durchaus befürwortet (Keidel-Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 391 Rn. 6). Dem tritt aber die obergerichtliche Rechtsprechung einheitlich entgegen (so auch schon OLG Zweibrücken NZG 10, 794; OLG Rostock 28.1.16, 1 W 65/14).
MERKE | In dem Nebenverfahren Registerverfahren ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts allein von der „Hauptsache“, also dem Zwangsgeld, auszugehen. Verpflichtet die angefochtene Entscheidung zu einer Zahlung, ist die Beschwer nach deren Betrag und nicht anhand der Kostenlast zu bemessen, die dem Beschwerdeführer aus der ihm ungünstigen Kostengrundentscheidung erwachsen wird (vgl. MüKo-FamFG-Fischer, 4. Aufl. 2018, § 61 Rn. 24). |