· Fachbeitrag · Säumnis
Reisekosten des Anwalts sind in Höhe der ersparten fiktiven Reisekosten der Partei erstattungsfähig
| Nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist die Erstattung der Kosten von Anwalt und Partei für Zeitversäumnis ausgeschlossen. Was aber oft unbekannt ist: Eine Kostenerstattung der anwaltlichen Reisekosten ist bis zur Höhe der ersparten Reisekosten der Partei dennoch möglich. Wie diese berechnet werden, erläutert das LAG Nürnberg (8.3.21, 4 Ta 125/20, Abruf-Nr. 222081 ). |
Eine Partei, die selbst nicht zum Termin erscheint, sondern sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lässt, kann dessen tatsächliche Kosten bis zur Höhe der fiktiven ersparten eigenen Reisekosten erstattet verlangen und festsetzen lassen (LAG München NZA-RR 02, 161; LAG Hessen AGS 10, 258; LAG Hamburg AGS 10, 259; LAG Berlin NZA-RR 06, 538). Da es einer Partei freisteht, ob sie zu einem Gerichtstermin mit dem eigenen Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreist, muss bei der Vergleichsbetrachtung auch der ggf. höhere Preis der öffentlichen Verkehrsmittel ‒ hier der Deutschen Bahn ‒ berücksichtigt werden. Die Partei muss sich dabei nicht auf einen Sparpreis einlassen und darf auch erster Klasse reisen.
Beachten Sie | Darüber hinaus ist Tage- und Abwesenheitsgeld je Tag anzusetzen (§ 6 JVEG, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a S. 3 EStG). Taxikosten sind nur bis zur Grenze der Kosten in § 5 Abs. 2 S. 1 JVEG zu erstatten.
(mitgeteilt von RA Norbert Schneider, Neunkirchen)