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  • · Fachbeitrag · Scheidungsfolgenvereinbarung

    Der BGH hat Leitlinien für die „gebührenrechtliche Angelegenheit“ definiert

    | Die Gebührenabrechnung in der familienrechtlichen Praxis ist streitanfällig, weil Anwälte nicht nur mit der Ehescheidung, sondern auch mit unterschiedlichen Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Nutzungsentschädigung Gesamtschuldnerausgleich etc.) beauftragt werden. Insofern ist fraglich, ob dies mehrere Angelegenheiten sind, die der Rechtsanwalt mehrfach gegenüber dem Mandanten abrechnen kann. Der BGH hat dazu noch nicht eindeutig Stellung genommen. Mit einem aktuellen Urteil haben die obersten Richter jetzt aber Leitlinien zur Lösung der Problematik aufgestellt (29.10.20, IX ZR 264/19, Abruf-Nr. 219019 ). |

    1. Es kommt auf den Inhalt des Auftrags an

    Nach dem BGH gilt zunächst: Der Rechtsanwalt kann in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig sein, wenn er

    • von dem Mandanten in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Trennung und zur Entscheidung, sich scheiden zu lassen, beauftragt wird, ihn gegenüber seinem Ehepartner wegen der finanziellen Folgen von Trennung und Scheidung außergerichtlich zu vertreten und mit ihm eine außergerichtliche Vereinbarung zu treffen, und