· Fachbeitrag · Sozialrecht
„Echte“ neben „fiktiver“ Terminsgebühr: Wie bemisst sich der Gebührenrahmen?
| In sozialrechtlichen Angelegenheiten kann es vorkommen, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht (Mittelgebühr: 280 EUR). Was oft übersehen wird: Daneben kann auch noch eine sog. fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 Anm. S. 2 VV RVG entstehen. Diese beträgt dann der Höhe nach 90 Prozent der jeweiligen Verfahrensgebühr. |
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Das Sozialgericht bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem Rechtsanwalt R erscheint. Das Gericht vertagt den Termin und trifft im Einverständnis mit den Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Vorliegend sind zwei Terminsgebühren entstanden und zwar
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Da die Terminsgebühr in derselben Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) aber insgesamt nur einmal entstehen kann, besteht in solchen Fällen die Problematik darin, die eigentliche Terminsgebühr zu bestimmen.
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