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  • · Nachricht · Sozialrecht

    Kosten- und Hauptsacheentscheidung können verbunden sein

    | In sozialgerichtlichen Verfahren sieht § 192 Abs. 4 S. 2 SGG vor, dass die Kostenentscheidung durch gesonderten Beschluss ergeht. Jetzt entschied das LSG Niedersachsen-Bremen: Die Kostenentscheidung ist wirksam, wenn sie ins Urteil aufgenommen wird und Kosten- und Hauptsacheentscheidung zusammen ergehen (13.3.20, L 3 U 142/19 B, Abruf-Nr. 215249 ). |

     

    Die Partei hatte gerügt, dass das SG entgegen der gesetzlichen Regelung keinen gesonderten Beschluss erlassen, sondern die Kostenentscheidung direkt ins Urteil aufgenommen hatte. Das LSG wies die Beschwerde jedoch zurück. Denn materiell-rechtlich war der letzte Satz im Tenor der sozialgerichtlichen Entscheidung nicht Teil des Urteils, sondern ein eigenständiger Beschluss, der nur mit dem Urteil verbunden ist (Krauß in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 192 Rn. 74). Ferner handele es sich bei § 192 Abs. 4 S. 2 SGG nur um eine Ordnungsvorschrift. Wird diese verletzt, führt dies nicht dazu, dass die Kostenentscheidung aufgehoben wird. Sie wird lediglich inhaltlich im Beschwerdeverfahren überprüft (LSG Sachsen-Anhalt 16.1.12, L 5 AS 228/11 B; LSG Niedersachsen-Bremen 26.5.14, L 11 AS 1343/13 B ER).

     

    Dass das SG entgegen § 62 SGG außerdem kein rechtliches Gehör gewährte, bevor es der Partei die Kosten auferlegte, führt nicht dazu, dass die Kostenentscheidung aufzuheben ist. Denn Einwände können noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, da die Beschwerde nach § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 94 | ID 46493910