· Nachricht · Strafrechtsentschädigungsgesetz
Achtung: Für das Betragsverfahren gilt eine Ausschlussfrist
| In § 12 StrEG lauert für das Betragsverfahren eine Fristenfalle. Diese muss der Verteidiger im Blick haben, sonst droht schnell ein Haftpflichtversicherungsfall. Dies traf einen Verteidiger nach einem Strafverfahren schmerzlich, als er eine Entschädigung für die Untersuchungshaft seines Mandanten und die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend machte (LG Dresden 28.6.21, 5 O 840/21, Abruf-Nr. 224592 ). |
Die Ausschlussfrist nach § 12 StrEG beginnt mit dem Tag, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist. Das ist der Fall, sobald die Rechtsbehelfsfrist gegen die Feststellungsentscheidung abgelaufen ist, ohne dass gegen sie ein Rechtsbehelf erhoben worden ist. Gegen die Grundentscheidung über eine Entschädigung findet nach § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG ausschließlich die sofortige Beschwerde statt. Wird Berufung gegen das Urteil erhoben, muss die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung als das speziellere Rechtsmittel entweder isoliert oder ausdrücklich zusätzlich zu der Berufung eingelegt werden (OLG Hamm 31.8.90, 4 Ws 326/90; OLG Köln OLGR 09, 48; Kunze, in: MüKo-StPO, 1. Aufl., § 8 StrEG Rn. 67 m. w. N.). Der Ausschlusswirkung der Frist des § 12 StrEG steht es auch nicht entgegen, wenn die Staatsanwaltschaft keine Belehrung nach § 10 Abs. 1 S. 3 StrEG erteilt hat. Dies beeinflusst nur die Frist des § 10 Abs. 1 S. 1 StrEG (vgl. Meyer, StrEG, 9. Aufl., § 12 Rn. 4; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., Rn. 1755 ff.; Kotz in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016, Teil I Rn. 280 ff.).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)