· Fachbeitrag · Streitwert für Akteneinsicht
Akteneinsicht kann teuer werden
| Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache zu ermitteln. |
Betrifft der Antrag eine bezifferte Leistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Der Streitwert einer Klage wegen Akteneinsicht nach Rückforderung von Kindergeld ist nach Auffassung des FG Saarland (1.9.10, 2 K 1614/09, Abruf-Nr. 112845) gemäß § 52 Abs. 2 GKG mangels Anhaltspunkts für ein rechtliches Interesse mit dem Auffangwert von 5.000 EUR anzunehmen. Eine Ableitung aus der Rückforderung des Kindergelds könnte zu nicht den verfahrensrechtlichen Interessen entsprechenden Streitwerten führen.
PRAXISHINWEIS | Damit setzt sich das FG Saarland in Widerspruch zu einer Entscheidung des FG Düsseldorf (29.11.94, 4 K 6535/91 AO), das auf einen Bruchteil des Hauptbegehrens abgestellt hat. |