· Nachricht · Streitwert
Indizwirkung des § 8 c Abs. 2 Nr. 3 UWG hat keine Bedeutung für die Streitwertfestsetzung
| In § 8c Abs. 2 UWG zählt der Gesetzgeber Indizien auf, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen sprechen. § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet z. B. die missbräuchliche Geltendmachung, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Die Norm macht indes keine Vorgaben für die Bemessung des Streitwerts in solchen Fällen (OLG Frankfurt 15.11.21, 6 W 90/21, Abruf-Nr. 226778 ). |
Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Lauterkeitsrecht ist § 51 Abs. 2 GKG anzuwenden. Danach ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Frankfurt kommt der Streitwertangabe des Anspruchsstellers zu Beginn des Verfahrens eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu.
MERKE | Wenn man von einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines Anspruchs durch einen Mitbewerber ausgeht, weil er den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt, darf keine einstweilige Verfügung ergehen. Ergeht sie dennoch, kann dieses Argument nicht für eine Absenkung des Gegenstandswerts gebraucht werden. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)