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  • · Nachricht · Streitwert

    Parallelvergleiche bedeuten mehrfache Einigungsgebühren

    | Wenn in mehreren taggleich verhandelten Parallelverfahren derselben Beteiligten zu jeder einzelnen Sache ein Vergleich geschlossen wird, entsteht in jedem Verfahren eine Einigungsgebühr nach dem Wert des jeweiligen Gegenstands. Es wird keine (niedrigere) Gesamteinigungsgebühr für alle Verfahren nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände angesetzt (OLG Düsseldorf 4.2.21, 1 WF 184/20, Abruf-Nr. 222913 ). |

     

    In einer familiengerichtlichen Angelegenheit waren hier Verfahren über das Sorgerecht, den Umgang und die Festsetzung von Ordnungsmitteln anhängig. Alle Verfahren wurden verglichen. Die drei Einigungsgebühren aus den niedrigeren Teilstreitwerten waren absolut höher als die Einigungsgebühr aus einem fiktiven höheren Gesamtstreitwert. Das OLG sieht für letztere jedenfalls keinen Raum, wenn ‒ wie hier ‒ gerade kein Gesamtvergleich geschlossen wurde (a. A. allerdings OLG Celle 24.4.14, 17 WF 79/14; OLG Düsseldorf 4.3.09, 190 WF 36/08).

     

    MERKE | Wer dem Streit um eine Gesamteinigungsgebühr aus dem Weg gehen will, vergleicht sich nur in einem einzigen Verfahren und nimmt hier die weiteren Einigungen auf, sodass ein Gesamtvergleich vorliegt. Die anderen Verfahren werden dann in der Hauptsache für erledigt erklärt oder ‒ je nach Einigung auch über die Kosten ‒ zurückgenommen.

     
    Quelle: ID 47466842