· Nachricht · Streitwertecke
Bei Anfechtung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist der Differenzbetrag als Wert zugrunde zu legen
| Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich auch bei der sofortigen Beschwerde eines Insolvenzgläubigers gegen die Vergütungsentscheidung nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag ( BGH 10.10.24, IX ZB 26/22, Abruf-Nr. 244599 ). |
Der BGH bestätigt damit seine ältere Rechtsprechung (2.2.06, IX ZB 78/04, NZI 06, 250; 7.12.06, IX ZB 1/04, NZI 07, 241) und gibt zugleich die Abweichung in einer neueren Entscheidung (24.11.22, IX ZB 15/22, NZI 23, 188 Rn. 6) wieder auf. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, für die Feststellung der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Ermittlung einer individuellen Quotenverbesserung zu verlangen. Das folgt daraus, dass es für die Beschwerdeberechtigung gemäß § 64 Abs. 3 S. 1 InsO nicht darauf ankommt, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich besteht (BGH NZI 07, 241).
MERKE | Nimmt der (vorläufige) Sachwalter einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung zurück, nachdem ein Insolvenzgläubiger gegen die Festsetzung der Vergütung sofortige Beschwerde eingelegt hat, wird eine zugunsten des (vorläufigen) Sachwalters ergangene erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos. Ihm sind grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)