Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verfahrenspflegschaft

    Unter diesen Voraussetzungen greift eine Vergütung nach RVG bei Verfahrenspflegern

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis sorgt die Frage der vergütungsrechtlichen Ansprüche eines anwaltlichen Verfahrenspflegers im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren immer wieder für Streit. Der BGH konkretisiert nochmals, unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung für solche Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beansprucht werden kann. |

    Sachverhalt

    In dem Fall wurde 2020 eine Betreuung für die Betroffene eingerichtet. Die beruflich tätige Betreuerin beantragte eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für den Verzicht auf einen Nießbrauch der Betroffenen an einem Grundstück. Das AG bestellte einen Anwalt zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger, um die Interessen der Betroffenen zu wahren. Dieser bewertete das geplante Rechtsgeschäft als nachteilig für die Betroffene und erhob Einwände. AG und LG lehnten seinen Vergütungsantrag (1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG) ab. Der BGH entschied, dass der Verfahrenspfleger Anspruch auf eine Vergütung nach dem RVG hat (8.1.25, XII ZB 477/22, Abruf-Nr. 246767).

    Entscheidungsgründe

    Nach § 277 Abs. 1 S. 1 FamFG a. F. erhält ein Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen. Eine Vergütung kann gemäß § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG a. F. in entsprechender Anwendung des VBVG gewährt werden. Zudem besteht gemäß § 1835 Abs. 3 BGB a. F. ein Anspruch auf eine Vergütung nach dem RVG, sofern die Tätigkeit anwaltsspezifische Dienste umfasst, die ein juristischer Laie nicht ohne Weiteres erbringen könnte.