· Nachricht · Vergleich
Kostenerstattung des Streithelfers richtet sich nach Kostenverteilung der Hauptparteien
| Einigen sich die Parteien im Vergleich darauf, dass das Gericht über die Kosten gemäß § 91a ZPO entscheiden soll, ist es nicht fehlerhaft, dem Gegner der unterstützten Hauptpartei die Kosten des Streithelfers entsprechend § 101 Abs. 1 ZPO gemäß der Kostenverteilung zwischen den Hauptparteien aufzuerlegen (OLG Hamm 29.4.21, 18 W 4/20, Abruf-Nr. 222915 ). |
Nach der Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Im Hinblick auf den Streithelfer ist von § 101 Abs. 1 ZPO auszugehen: Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Gegner der Hauptpartei, soweit er nach den §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Das ist der Ausdruck des Grundsatzes der Kostenparallelität. Danach ist der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich mit dem der von ihm unterstützten Partei ‒ der Streithelfer steht der von ihm unterstützten Partei kostenmäßig gleich.
MERKE | Die Hauptparteien können die Entscheidung über die Kosten des Streithelfers nicht verhindern. Wenn sie in einem Vergleich vereinbaren, dass das Gericht „über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs“ entscheidet, ist damit kein Ausschluss der Kostenentscheidung über den Streithelfer verbunden. |